Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme und ähnliches) zu packen und instand zu halten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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