§ 77 ZLPV 2006 Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 69 sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß § 75 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 69, sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß Paragraph 75, sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat.Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß Paragraph 76, hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Absatz eins, während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat.
  3. (3)Absatz 3Für die Aufrechterhaltung der Packberechtigung gemäß § 74 hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.Für die Aufrechterhaltung der Packberechtigung gemäß Paragraph 74, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
  4. (3a)Absatz 3 aFür die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 78 Abs. 5 hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 2 während der letzten 24 Monate einen von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolviert hat.Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Absatz 2, während der letzten 24 Monate einen von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolviert hat.
  5. (4)Absatz 4Werden in den Abs. 2, 3 und 3a enthaltene Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der entsprechenden Berechtigung ein.Werden in den Absatz 2,, 3 und 3a enthaltene Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der entsprechenden Berechtigung ein.
  6. (5)Absatz 5Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einem Überprüfungssprung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 76, hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einem Überprüfungssprung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
  7. (6)Absatz 6Für die Erneuerung der Packberechtigung gemäß § 74 ist der Fortbestand der fachlichen Befähigung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgangs in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die Zivilluftfahrerschule hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.Für die Erneuerung der Packberechtigung gemäß Paragraph 74, ist der Fortbestand der fachlichen Befähigung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgangs in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die Zivilluftfahrerschule hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.
  8. (7)Absatz 7Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 78 Abs. 5 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit aufrechter besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Zudem ist ein von der zuständigen Behörde genehmigter Standardisierungslehrgang zu absolvieren. Der Leiter des Lehrgangs hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 78, Absatz 5, hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit aufrechter besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Zudem ist ein von der zuständigen Behörde genehmigter Standardisierungslehrgang zu absolvieren. Der Leiter des Lehrgangs hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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