Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 120 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 120 bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für welche der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 Abs. 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 120, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in Paragraph 120, bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für welche der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 3, nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 123 ist auf Antrag auf andere in § 123 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 123 Abs. 2 nachgewiesen hat.Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß Paragraph 123, ist auf Antrag auf andere in Paragraph 123, Absatz eins, bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2, nachgewiesen hat.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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