Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 2) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (Paragraph 2,) abzuweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
(3)Absatz 3Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
(4)Absatz 4Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
(5)Absatz 5Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen fünf Werktagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(6)Absatz 6Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.
(7)Absatz 7Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Absatz 2, aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
(8)Absatz 8Die Prüfungskommission kann im Rahmen des theoretischen Teiles der Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist.
In Kraft seit 15.03.2007 bis 31.12.9999
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