Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsRuhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8 oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der BewerberRuhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (Paragraph 10,) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (Paragraph 10, Absatz eins,) für die im Paragraph 8, oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber
1.Ziffer einsdie im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,die im Paragraph 9, bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
2.Ziffer 2soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
(2)Absatz 2Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß Paragraph 9, zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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