Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß § 57 vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß Paragraph 57, vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.
(2)Absatz 2In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Abs. 4 enthalten sein.In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Absatz 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Absatz 4, enthalten sein.
(3)Absatz 3Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Freiballonfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung ausgeführt worden sein. Jeder Flug muss mindestens eine Stunde gedauert haben. Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 ºCelsius und einer in den Monaten November bis Februar bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
(4)Absatz 4Bei Höhenkontrollflug muss der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muss hierbei eine Höhe von wenigstens 3000 m über MSL erreichen.
In Kraft seit 15.03.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 ZLPV 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 ZLPV 2006