§ 100 ZLPV 2006 Theoretische Bordfunkerprüfung

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
§ 100.Paragraph 100,

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordfunker sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsOrganisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. 2.Ziffer 2Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. 3.Ziffer 3Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. 4.Ziffer 4erste Hilfe bei Unfällen.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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