Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordfunker sind insbesondere:
1. | Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung, | |||||||||
2. | Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung), | |||||||||
3. | Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen, | |||||||||
4. | erste Hilfe bei Unfällen. |
0 Kommentare zu § 100 ZLPV 2006