Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsMotorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen haben.Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
a)Litera azwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
b)Litera bje zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
c)Litera cje zwei Rollen nach links und nach rechts,
d)Litera dje zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
e)Litera eTrudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
f)Litera feinen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes Flugzeug vorhanden ist, und
g)Litera gje zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
(3)Absatz 3Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, wobei die Durchführung des Prüfungsprogramms nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern darf. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer (§ 13 Abs. 3) ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, wobei die Durchführung des Prüfungsprogramms nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern darf. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer (Paragraph 13, Absatz 3,) ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.
(4)Absatz 4Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 und 3 ist von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Kunstflugberechtigung abzunehmen. Dieser hat ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.Die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2 und 3 ist von einem von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ernannten Prüfer mit gültiger Kunstflugberechtigung abzunehmen. Dieser hat ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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