Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsGegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtechniker sind insbesondere:
1.Ziffer einsBetrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jenes Musters, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
2.Ziffer 2Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
3.Ziffer 3Grundbegriffe der Navigation,
4.Ziffer 4Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Meteorologie,
5.Ziffer 5Luftrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
6.Ziffer 6erste Hilfe bei Unfällen.
(2)Absatz 2Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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