Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSofern Regelungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmen, darf ein Pilot eines Motorflugzeuges, eines Ultraleichtluftfahrzeugs oder eines Segelflugzeuges seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Flüge, die jeweils Start und Landung enthalten, als steuernder Pilot im Rahmen dieser Berechtigung durchgeführt hat.
(2)Absatz 2Ein Freiballonfahrer darf seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er in den vergangenen 180 Tagen
1.Ziffer einsmindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder
2.Ziffer 2eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines qualifizierten Lehrberechtigten nachweisen kann.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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