Wer sich um einen Bordtelefonistenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
1. | das entsprechende Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt, und | |||||||||
2. | bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (§ 104) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat. |
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