Wer sich um einen Bordtelefonistenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
1.Ziffer einsdas entsprechende Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt, und
2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (§ 104) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (Paragraph 104,) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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