Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDer Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Der Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 50, ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
(2)Absatz 2Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gültig eingetragen sind.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse gültig eingetragen sind.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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