Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSegelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 und § 64 Abs. 1 verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen haben.Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 64, Absatz eins, verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Absatz 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Absatz 4, nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Absatz eins, hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
1.Ziffer einsLuftrecht mit besonderer Berücksichtigung der Luftverkehrsregeln einschließlich Luftraumklassifizierung und Regeln zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs,
2.Ziffer 2Flugleistung und Flugplanung,
3.Ziffer 3Betriebliche Verfahren,
4.Ziffer 4Luftfahrzeugkunde und
5.Ziffer 5Navigation.
(3)Absatz 3Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Absatz eins, hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
1.Ziffer eins20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
2.Ziffer 2An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Verfahren, Sprechfunkverkehr sowie
3.Ziffer 3selbständige Vorbereitung von mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und einer allein an Bord jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(4)Absatz 4Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Absatz 2, genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:
1.Ziffer einsFlugvorbereitung und Abflug,
2.Ziffer 2Allgemeine Flugübungen,
3.Ziffer 3Überlandflug,
4.Ziffer 4Anflug- und Landeverfahren,
5.Ziffer 5Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
6.Ziffer 6Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag die Berechtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Abs. 2 bis 4.Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag die Berechtigung gemäß Absatz eins, zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Absatz 2 bis 4.
(6)Absatz 6Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß § 64 Abs. 4.Inhaber einer Berechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
(7)Absatz 7Die zuständige Behörde hat die näheren Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8)Absatz 8Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 erfüllt sind.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß Paragraph 65, erfüllt sind.
(9)Absatz 9Inhabern einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:Inhabern einer Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:
1.Ziffer einsnachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung gemäß § 64 Abs. (9) verfügt, durchgeführt haben undnachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung gemäß Paragraph 64, Abs. (9) verfügt, durchgeführt haben und
2.Ziffer 2ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.
(10)Absatz 10Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 9 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.Die Schleppflugberechtigung gemäß Absatz 9, ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 9, nachzuweisen.
(11)Absatz 11Bei den gemäß Abs. 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.Bei den gemäß Absatz 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
(12)Absatz 12Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:
1.Ziffer einsnachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppflugberechtigung für Banner gemäß § 64 Abs. (12) verfügt, durchgeführt hat undnachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppflugberechtigung für Banner gemäß Paragraph 64, Abs. (12) verfügt, durchgeführt hat und
2.Ziffer 2seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.
Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 nach, dass sie über eine gültige Bannerschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß § 21 verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Bannern auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 und Z 2 in den Segelfliegerschein einzutragen.Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, nach, dass sie über eine gültige Bannerschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß Paragraph 21, verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Bannern auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, in den Segelfliegerschein einzutragen.
(13)Absatz 13Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Abs. 12 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Absatz 12, ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 9, nachzuweisen.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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