Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung, jener Erweiterungen derselben und jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).
(2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).
(3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
1.Ziffer einseinen gültigen Bordtechnikerschein besitzt und
2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
(4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer tätig war.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 116 ZLPV 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 116 ZLPV 2006