Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsFür die Verlängerung einer der in den §§ 127, 130, 131 oder 132 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart I. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 128 Abs. 1 Z 2.Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 127,, 130, 131 oder 132 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß Paragraph 55, ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2,
(2)Absatz 2Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 und § 130 Abs. 2 ersetzt werden.Der Nachweis gemäß Absatz eins, kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 129 und Paragraph 130, Absatz 2, ersetzt werden.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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