Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber
1.Ziffer einsdie Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
2.Ziffer 2mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
3.Ziffer 3die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat.die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachgewiesen hat.
Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat. Die gewerbliche Ausübung der Berechtigung ist erst nach Durchführung von 25 nichtgewerblichen Tandemfallschirmabsprüngen zulässig.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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