Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen in Abs. 3 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
1.Ziffer eins60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung gemäß § 123 Abs. 4,60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung gemäß Paragraph 123, Absatz 4,,
2.Ziffer 224 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Z 1 genannte Luftfahrzeugwarte sowie Luftfahrzeugwarte I. Klasse und24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Ziffer eins, genannte Luftfahrzeugwarte sowie Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse und
3.Ziffer 312 Monate für Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(Anm.: Abs. 2 bis 2c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)Anmerkung, Absatz 2 bis 2c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,)
(3)Absatz 3Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (Paragraph 90,) ist von der zuständigen Behörde nach den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4)Absatz 4Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.Gemäß Paragraph 20, ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5)Absatz 5Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 65, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6)Absatz 6Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 77, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7)Absatz 7Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 88, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(8)Absatz 8Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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