Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie im § 13 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht maßgeblich teilgenommen haben.Die im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht maßgeblich teilgenommen haben.
(2)Absatz 2Alle übrigen im § 13 Abs. 2 und § 14 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.Alle übrigen im Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
(3)Absatz 3Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten.
In Kraft seit 15.03.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 ZLPV 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 ZLPV 2006