Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.01.2025
Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 54 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens einer Stunde ausgeführt hat.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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