Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsBei der Prüfung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung verfügt (Flugdienstberaterprüfung).
(2)Absatz 2Gegenstände der Flugdienstberaterprüfung sind insbesondere:
1.Ziffer einsLuftfahrzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung von mindestens eines in der gewerblichen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugmusters (insbesondere der Flugleistung, der Leistungsänderung bei Motorenausfall, des Abflug- und Landegewichtes, der Nutzlast, des Kraftstofffassungsvermögens, des Kraftstoffverbrauches bei verschiedenen Flugleistungen und in verschiedenen Flughöhen, der wirtschaftlichsten Geschwindigkeit und des Ladeplanes),
2.Ziffer 2Navigation (insbesondere Kenntnisse, betreffend Gradnetz, Zeitrechnung, Kartenprojektion, Arten und Anwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Navigationsmethoden, Grundsätze des Instrumentenfluges, Handhabung der gebräuchlichen Navigationsinstrumente, Flugnavigationshilfen und deren Anwendung, Instrumentenlandeverfahren, Verfahren der Langstreckennavigation, navigatorische Flugvorbereitung),
3.Ziffer 3Meteorologie (insbesondere Elemente des Flugwetters, die Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Wetterkartenlesen, internationaler Wetterschlüssel für Wettermeldungen und Wettervorhersagen an Luftfahrzeuge),
4.Ziffer 4Arbeitsweise und Gebrauch von Höhenmesser und Fahrtmesser,
5.Ziffer 5Flugsicherung (insbesondere Organisation und Aufgaben nach österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften, Flugberatung, Such- und Rettungsdienst, Alarmdienst) und Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke (Organisation und Betriebsvorschriften, Fernmeldeverkehrsarten, Abkürzung der Namen der Flughäfen, Q-Gruppen und Schlüssel für Nachrichten für Luftfahrer),
6.Ziffer 6Luftrecht in dem Umfang, wie es für Flugdienstberater von Bedeutung ist, Flugbetriebsvorschriften eines österreichischen Fluglinienunternehmens,
7.Ziffer 7Gebrauch der Luftfahrthandbücher mehrerer Staaten, der Streckenhandbücher europäischer Fluglinienunternehmen, Auswertung von Nachrichten für Luftfahrer, Flugvorbereitung.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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