Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.
(2)Absatz 2Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:Klassenberechtigungen im Sinne von Absatz eins, sind:
1.Ziffer einsKlassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
2.Ziffer 2Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
3.Ziffer 3Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der EASA-Grundverordnung (UL/T) undKlassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera f, der EASA-Grundverordnung (UL/T) und
4.Ziffer 4Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der EASA-Grundverordnung (UL/M).Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der EASA-Grundverordnung (UL/M).
(3)Absatz 3Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG, Inhaber einer SPL oder LAPL(S) Lizenz mit Erweiterung der Rechte auf TMG, welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S (b) erfüllen oder Inhaber eines LAPL(A), welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.A erfüllen sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG, Inhaber einer SPL oder LAPL(S) Lizenz mit Erweiterung der Rechte auf TMG, welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S (b) erfüllen oder Inhaber eines LAPL(A), welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.A erfüllen sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 118 b, (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Absatz 2, Ziffer eins,) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(4)Absatz 4Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 24g angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 24 g, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat das geeignete Format für den Ultraleichtschein festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6Die zuständige Behörde darf unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit in Form eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises (§ 1b) festlegen, inwiefern im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Scheine und Berechtigungen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 angewendet werden dürfen.Die zuständige Behörde darf unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit in Form eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises (Paragraph eins b,) festlegen, inwiefern im Hinblick auf die in Absatz eins und 2 genannten Scheine und Berechtigungen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 angewendet werden dürfen.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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