Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie praktische Ausbildung hat jene praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für die sichere Führung der entsprechenden Klasse von Luftfahrzeugen erforderlich sind. Die gesamte praktische Ausbildung und Prüfung ist zur Gänze in einer Klasse von Luftfahrzeugen durchzuführen.
(2)Absatz 2Für die Klassenberechtigung UL/A ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
1.Ziffer einsStarts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
2.Ziffer 2Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
3.Ziffer 3Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 150 Kilometern und
4.Ziffer 4theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
(3)Absatz 3Für die Klassenberechtigung UL/G ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
1.Ziffer einsStarts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
2.Ziffer 2Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
3.Ziffer 3Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 50 Kilometer und
4.Ziffer 4theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
(4)Absatz 4Für die Klassenberechtigung UL/T ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 35 Flugstunden und mindestens 150 Landungen mit Tragschraubern erforderlich. In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:
1.Ziffer eins10 Flugstunden in Begleitung eines Fluglehrers,
2.Ziffer 2mindestens 5 Flugstunden im Alleinflug,
3.Ziffer 3mindestens 20 Alleinlandungen,
4.Ziffer 4Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
5.Ziffer 5Notlandeübungen mit Fluglehrer,
6.Ziffer 6mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometer mit Zwischenlandung,
7.Ziffer 7mindestens ein Überlandflug im Alleinflug über mind. 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz,
8.Ziffer 8eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Tragschraubers in besonderen Flugzuständen sowie
9.Ziffer 9eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen.
(5)Absatz 5Für die Klassenberechtigung UL/M hat die praktische Ausbildung zu umfassen:
1.Ziffer einsGrundberechtigung für Hänge- und Paragleiter gemäß § 79 und eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, von der zuständigen Behörde als schulungstauglich genehmigten Motorgleitschirmen,Grundberechtigung für Hänge- und Paragleiter gemäß Paragraph 79 und eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, von der zuständigen Behörde als schulungstauglich genehmigten Motorgleitschirmen,
2.Ziffer 2Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorgleitschirmschirmen (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) und
3.Ziffer 3Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke.
(6)Absatz 6Ein Alleinüberlandflug darf erst nach entsprechend durchgeführter theoretischer Ausbildung absolviert werden. Die praktische Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten ab Abschluss der theoretischen Prüfung abzuschließen. Für Alleinüberlandflüge ist vom Lehrberechtigten unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ein schriftlicher Flugauftrag zu erteilen.
(7)Absatz 7Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen für die praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich eines von der ausbildenden Zivilluftfahrerschule zu beachtenden Ausbildungsprogramms festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Die zuständige Behörde hat gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG auf der Grundlage der Bestimmungen für die praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich eines von der ausbildenden Zivilluftfahrerschule zu beachtenden Ausbildungsprogramms festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8)Absatz 8Die praktische Prüfung hat gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Prüfungsprogramm zu erfolgen. Der Inhalt des Prüfungsprogramms ist von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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