(1) Inhaber von Berechtigungen gemäß § 85 und § 86 Abs. 5 dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens
1. | 1 Jahr über eine Berechtigung gemäß § 85 verfügen, | |||||||||
2. | 100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und | |||||||||
3. | 25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr | |||||||||
nachweisen können. |
(2) Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß § 86 Abs. 5 bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.
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