§ 89a ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006), Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern - JUSLINE Österreich
§ 89a ZLPV 2006 Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsInhaber von Berechtigungen gemäß § 85 und § 86 Abs. 5 dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestensInhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 85 und Paragraph 86, Absatz 5, dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens
1.Ziffer eins1 Jahr über eine Berechtigung gemäß § 85 verfügen,1 Jahr über eine Berechtigung gemäß Paragraph 85, verfügen,
2.Ziffer 2100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und
3.Ziffer 325 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr
nachweisen können.
(2)Absatz 2Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß § 86 Abs. 5 bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß Paragraph 86, Absatz 5, bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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