(1) Das Land Tirol ist ein selbständiges Land der Republik Österreich.
(2) Das Land Tirol nimmt alle staatlichen Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.
(3) Träger der Staatsgewalt des Landes Tirol ist das Landesvolk.
(1) Das Landesgebiet umfaßt derzeit das Gebiet der politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz.
(2) Der Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind, bedarf der Zustimmung des Landes Tirol. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages.
(3) Änderungen der Landesgrenzen zu einem anderen Land bedürfen eines Landesgesetzes und damit übereinstimmender Gesetze des anderen betroffenen Landes und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen jedoch ein Landesgesetz und ein damit übereinstimmendes Gesetz des anderen betroffenen Landes.
(4) Beschlüsse des Landtages nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Abgeordneten und einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes den Hauptwohnsitz haben.
(1) Das Landeswappen ist im silbernen Schild der golden gekrönte und bewehrte rote Adler mit goldenen Flügelspangen mit Kleeblattenden und einem grünen Kranz hinter dem Kopf.
(2) Die Landesfarben sind Weiß-Rot.
(3) Das Landessiegel weist die Schildfigur des Landeswappens mit der Umschrift „Land Tirol“ auf.
(4) Die Landeshymne wird durch Landesgesetz bestimmt.
(1) Das Land Tirol hat unter Wahrung des Gemeinwohles die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu sichern, die Selbsthilfe der Landesbewohner, die Tätigkeit von Freiwilligen im Dienst der Allgemeinheit und den Zusammenhalt aller gesellschaftlichen Gruppen zu fördern und den kleineren Gemeinschaften jene Angelegenheiten zur Besorgung zu überlassen, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, von ihnen mit eigenen Kräften besorgt zu werden.
(2) Das Land Tirol hat für die geordnete, den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen der Landesbewohner entsprechende Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, wobei der Schaffung und Erhaltung von ausreichenden Arbeits- und leistbaren Wohnmöglichkeiten ein besonderer Stellenwert zukommt.
(3) Das Land Tirol hat für den Schutz und die Pflege der Umwelt, besonders die Bewahrung der Natur und der Landschaft vor nachteiligen Veränderungen, zu sorgen und bekennt sich zu einem nachhaltigen und effektiven Klimaschutz als eine Voraussetzung zum Erhalt unseres Lebensraumes für künftige Generationen.
(4) Das Land Tirol hat die freie Entfaltung der Wirtschaft unter Wahrung der Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft zu fördern und bekennt sich zu einem nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsraum als eine Voraussetzung für Wohlstand und Beschäftigung.
(5) Das Land Tirol hat seine erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich auf solche Unternehmen zu beschränken, die einem Gemeinschaftsbedarf entsprechen und deren Ausübung durch andere nicht zweckmäßiger ist.
(6) Bei der Besorgung der Aufgaben des Landes Tirol ist nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit vorzugehen sowie eine nachhaltige Entwicklung im Sinn einer ausgewogenen Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Interessen anzustreben. Die angewandten Mittel müssen den Zielen angemessen sein.
Die politischen Parteien sind berufen, an der Ausübung der Staatsgewalt durch das Landesvolk mitzuwirken.
(1) Das Land Tirol anerkennt die Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 178/2020. Es hat die für das Wohl von Kindern und Jugendlichen erforderliche Fürsorge einschließlich ihres Schutzes vor sittlicher und körperlicher Gefährdung zu gewährleisten.
(2) Das Land Tirol hat das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder zu achten und diese bei der Erfüllung ihrer Obsorgepflichten zu unterstützen.
(1) Das Land Tirol hat Wissenschaft, Kunst und Heimatpflege sowie das Erwerben von Bildung zu fördern.
(2) Das Land Tirol hat die Freiheit des kulturellen Lebens zu achten und dessen Vielfalt zu fördern.
(1) Das Land Tirol hat den Schutz des Eigentums zu gewährleisten und die Eigentumsbildung zu fördern.
(2) Ein Eingriff in das Eigentum ist nur zulässig, wenn er im öffentlichen Interesse durch Gesetz vorgesehen ist.
(3) Bei Enteignung durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes besteht Anspruch auf angemessene Vergütung.
(4) Eine durch Landesgesetz bewirkte oder auf Grund eines Landesgesetzes verfügte Enteignung ist auf Antrag des Enteigneten aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder nachträglich weggefallen ist. Bei Aufhebung der Enteignung besteht Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung.
Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Aus Petitionen darf niemandem ein Nachteil erwachsen.
(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der Landesgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen.
(2) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der Landesgesetze Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Jedermann ist verpflichtet, nach Maßgabe der Landesgesetze bei Katastrophen und in anderen Notfällen Hilfe zu leisten.
(1) Der Landtag besteht aus 36 Abgeordneten.
(2) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt. Der Landtag kann für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse sowie dann, wenn er dies für besondere Ausnahmefälle beschließt, an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen werden.
(1) Die Abgeordneten werden von den nach Abs. 2 Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Zum Landtag wahlberechtigt sind:
a) | alle Landesbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und | |||||||||
b) | österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens für zehn Jahre. |
(3) Zum Landtag wählbar ist jeder nach Abs. 2 lit. a zum Landtag Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Landesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.
(5) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.
(6) Das Landesgebiet ist für die Wahl in räumlich geschlossene Wahlkreise zu teilen. Ihre Grenzen dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Die Anzahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, richtet sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Landesbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen den Hauptwohnsitz hatten.
(7) Die Bildung der Wahlkreise, die Festlegung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Anzahl von Abgeordneten, die Wahlbehörden und das Wahlverfahren werden durch Landesgesetz geregelt.
(8) Bei der Regelung des Wahlverfahrens ist sicherzustellen, dass den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird. Wahlberechtigten, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, können ihr Wahlrecht auf Antrag durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.
(1) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Sie dauert außer im Fall der Auflösung des Landtages durch den Bundespräsidenten (Art. 100 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.
(2) Die Landesregierung hat die Wahl so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neue Landtag frühestens fünf Wochen vor, spätestens jedoch fünf Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur ersten Sitzung zusammentreten kann.
(1) Der neue Landtag hat spätestens am 35. Tag nach dem Wahltag zur ersten Sitzung zusammenzutreten. Er ist vom Präsidenten des bisherigen Landtages, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidenten des bisherigen Landtages einzuberufen. Ist auch dieser verhindert, so ist der neue Landtag von dem an Jahren ältesten Abgeordneten, bei dessen Verhinderung vom jeweils nächstältesten Abgeordneten des bisherigen Landtages einzuberufen.
(2) In der ersten Sitzung hat der Präsident des bisherigen Landtages bis zur Angelobung des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen. Ist der Präsident des bisherigen Landtages verhindert oder weigert er sich, den Vorsitz zu führen, so hat der an Jahren älteste anwesende Abgeordnete, im Fall seiner Weigerung der jeweils nächstälteste, bis zur Angelobung des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen (Altersvorsitzender).
(3) Der Altersvorsitzende hat vor dem Landtag die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(1) Der neue Landtag hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte den Präsidenten sowie den ersten und den zweiten Vizepräsidenten zu wählen.
(2) Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten haben vor dem Landtag in die Hand desjenigen, der nach Art. 19 Abs. 2 in der ersten Sitzung den Vorsitz führt, die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Der Landtagspräsident hat von seiner Angelobung an den Vorsitz zu führen.
(4) Der Landtagspräsident vertritt den Landtag nach außen. Er übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Bei der Vollziehung der ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages ist der Landtagspräsident oberstes Verwaltungsorgan.
(1) Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zu dem Tag im Amt, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.
(2) Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten scheiden vorzeitig aus dem Amt durch
a) | Amtsverzicht, | |||||||||
b) | Angelobung als Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
c) | Abberufung durch den Landtag, | |||||||||
d) | Erlöschen des Mandates. |
(3) Der Amtsverzicht des Landtagspräsidenten ist gegenüber seinem Stellvertreter, der Amtsverzicht eines Vizepräsidenten ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion wirksam und mit der Bekanntgabe des Amtsverzichtes in der nächsten Sitzung des Landtages unwiderruflich.
(4) Der Landtag kann den Landtagspräsidenten und die Vizepräsidenten auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten durch Beschluß abberufen. Zu einem solchen Beschluß ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(1) Ist der Landtagspräsident verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird er durch den ersten Vizepräsidenten vertreten, wenn jedoch auch dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden ist, durch den zweiten Vizepräsidenten. Sind der erste und der zweite Vizepräsident verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird der Landtagspräsident durch den an Jahren ältesten Abgeordneten, wenn jedoch auch dieser verhindert ist, durch den jeweils nächstältesten Abgeordneten vertreten.
(2) Ist der Landtagspräsident oder ein Vizepräsident vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag binnen vier Wochen die Neuwahl durchzuführen.
(1) Der Landtag hat den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß, den Notstandsausschuß und den Finanzkontrollausschuß sowie die zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände des Landtages erforderlichen Fachausschüsse einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden, soweit im folgenden oder durch die Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Dabei ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl von Abgeordneten die bei der Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend.
(3) Ein Mitglied eines Ausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
a) | Abberufung durch den Landtag, | |||||||||
b) | Erlöschen des Mandates. |
(4) Der Landtag hat ein Mitglied eines Ausschusses abzuberufen, wenn es drei aufeinander folgenden Sitzungen des Ausschusses unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn es seine Abberufung aus wichtigen Gründen verlangt.
(5) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern.
(6) Dem Notstandsausschuss gehören der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten sowie die Obleute der Klubs an. Klubs mit mehr als sechs Mitgliedern können für je angefangene sechs weitere Mitglieder unter Einrechnung des Vizepräsidenten einen weiteren Abgeordneten in den Notstandsausschuss entsenden.
(7) Das Nähere über die Ausschüsse und die Klubs wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
(8) Der Landtag kann in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes fallweise durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zehn Abgeordneten. Der Beschluß über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung und den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen. Solange ein Untersuchungsausschuß seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat, darf kein weiterer Untersuchungsausschuß eingesetzt werden.
(9) Ein Untersuchungsausschuß besteht aus zehn Mitgliedern, soweit sich aus dem vierten Satz nichts anderes ergibt. Sie werden vom Landtag auf Vorschlag der Klubs aus seiner Mitte gewählt. Das Vorschlagsrecht der Klubs richtet sich nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Klubs, die auf Grund dieser Aufteilung der im ersten Satz festgelegten Anzahl der Mitglieder nicht im Untersuchungsausschuß vertreten wären, dürfen jeweils ein weiteres Mitglied vorschlagen. Macht ein Klub nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch, so geht das Vorschlagsrecht auf die Antragsteller über. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(10) Das Nähere über die Untersuchungsausschüsse wird durch Landesgesetz geregelt.
(1) Der Landtagspräsident beruft den Landtag zu den Sitzungen ein und erklärt diese für geschlossen. Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluß des Landtages für geschlossen erklärt werden.
(2) In der Zeit zwischen dem 10. Juli und dem 10. September sowie zwischen dem 23. Dezember und dem 8. Jänner finden keine Sitzungen statt (sitzungsfreie Zeit). Aus dringendem Anlaß kann jedoch der Landtagspräsident auch während dieser Zeit den Landtag zu einer Sitzung einberufen.
(3) Der Landtagspräsident hat den Landtag binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zehn Abgeordnete oder die Landesregierung unter Angabe der Tagesordnung einen darauf gerichteten Antrag stellen. Der Beginn der Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Antrages bei der Landtagsdirektion festzulegen. Eine solche Sitzung ist auch in der sitzungsfreien Zeit einzuberufen.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Verlangen des Landtages bzw. seiner Ausschüsse sind sie hiezu verpflichtet. Ist ein Mitglied der Landesregierung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses verhindert, so kann es sich durch einen Landesbediensteten vertreten lassen. Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, zu ihrer Beratung bei den Sitzungen der Ausschüsse Landesbedienstete beizuziehen.
(5) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Landtagspräsident oder wenigstens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und der Landtag in nicht öffentlicher Sitzung beschließt.
(3) Für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluß, über die durch Landesgesetz zu regelnden Abgaben und über Angelegenheiten der Bezüge der Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung darf die Öffentlichkeit nicht von einer Sitzung ausgeschlossen werden.
(4) Eine Sitzung des Landtages kann vom Landtag, eine Sitzung eines Ausschusses von diesem selbst, jeweils mit Beschluss, als vertraulich erklärt werden, eine Sitzung des Landtages jedoch nur insoweit, als die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen wurde. Die Teilnehmer an einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung und der Beschlüsse verpflichtet.
(5) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und in den nicht als vertraulich erklärten Sitzungen seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(1) Die Geschäftsordnung des Landtages ist durch Landesgesetz zu erlassen.
(2) Die Geschäfte des Landtages sind unter der Leitung des Landtagspräsidenten nach der Geschäftsordnung zu besorgen.
(3) Verhandlungsgegenstände können nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.
(4) Der Landtag, seine Ausschüsse und der Landtagspräsident bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Landtagsdirektion. Sie wird vom Landtagsdirektor geleitet. Der Landtagsdirektor wird vom Landtagspräsidenten bestellt und abberufen und untersteht diesem. Der Landtagsdirektor ist der Vorgesetzte der bei der Landtagsdirektion verwendeten Bediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(5) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Geschäfte des Landtages erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für die Landtagsdirektion nach Anhören des Landtagspräsidenten zur Verfügung zu stellen. Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landtagsdirektor und die bei der Landtagsdirektion verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.
Zu einem gültigen Beschluß des Landtages und zu einer gültigen Wahl durch den Landtag sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist und durch die Geschäftsordnung des Landtages keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(1) Der Landtag kann vor dem Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode seine Auflösung beschließen. Zu einem solchen Beschluß ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Er darf frühestens am siebenten Tag nach dem Einlangen eines darauf gerichteten Antrages gefaßt werden.
(2) Die Gesetzgebungsperiode dauert auch dann, wenn der Landtag seine Auflösung beschlossen hat, bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.
(3) Die Landesregierung hat binnen drei Wochen nach der Auflösung des Landtages die Wahl zum Landtag auszuschreiben.
(1) Das Mandat beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Das Mandat eines Abgeordneten, der als Ersatzmitglied berufen wird, beginnt, sofern er die Berufung nicht ablehnt, mit der Zustellung seiner Berufung.
(2) Die Abgeordneten können ihre Rechte nur persönlich ausüben. In der Geschäftsordnung des Landtages kann vorgesehen werden, dass Abgeordnete bei Vorliegen triftiger Gründe für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages beurlaubt und gegebenenfalls durch Ersatzmitglieder vertreten werden können.
(3) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Landtages ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 v.H. der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(5) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates im Landtag an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbare gleichwertige, mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige, Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(6) Die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, obliegt dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss.
(7) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der sich um ein Mandat im Landtag bewirbt oder Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung der Abs. 3, 4 und 5 oder der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(8) Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, hat dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es bezüglich seiner Dienstfreistellung oder Außerdienststellung nach Abs. 4 getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für diesbezügliche Erhebungen des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes sinngemäß. Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
Die Abgeordneten haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, in die Hand des Vorsitzenden die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Landesvolkes.
(2) Sie sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(1) Ein Abgeordneter darf wegen der Abstimmungen in Ausübung seines Mandates niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen in Ausübung seines Mandates darf ein Abgeordneter nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung.
(2) Die Verhaftung eines Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung und die Vornahme einer Hausdurchsuchung bei einem Abgeordneten ist nur mit Zustimmung des Landtages zulässig. Dies gilt nicht für die Verhaftung im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens.
(3) Sonst darf ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit steht. Die Behörde hat hierüber die Entscheidung des Landtages einzuholen, wenn der Abgeordnete oder wenigstens drei Mitglieder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses dies verlangen. Wird ein solches Verlangen gestellt, so ist jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterlassen oder abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3 als erteilt, wenn der Landtag über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht binnen acht Wochen entschieden hat. Der Landtagspräsident hat ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu bringen. Die sitzungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Wird ein Abgeordneter im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens verhaftet, so hat die Behörde dies dem Landtagspräsidenten sofort bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungsfreien Zeit der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verlangt, ist die Haft aufzuheben oder die Verfolgung überhaupt zu unterlassen.
(6) Die Immunität eines Abgeordneten endet mit dem Erlöschen des Mandates.
(7) Für die Ersatzmitglieder gelten die Abs. 1 bis 6 nur während des Zeitraumes, für den sie zur Teilnahme an der Tätigkeit des Landtages einberufen werden.
Die Abgeordneten haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Bezüge. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.
(1) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt
a) | durch Tod, | |||||||||
b) | durch Verzicht auf das Mandat, | |||||||||
c) | durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Wahl des Abgeordneten aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust seines Mandates ausgesprochen wird, | |||||||||
d) | mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode. |
(2) Der Verzicht auf das Mandat ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(3) Der Landtag hat den Antrag auf Mandatsverlust eines Abgeordneten nach Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verfassungsgerichtshof zu stellen,
a) | wenn der Abgeordnete nach der Wahl seine Wählbarkeit verliert, | |||||||||
b) | wenn der Abgeordnete das Gelöbnis nicht oder nicht in der im Art. 30 vorgeschriebenen Weise leistet, | |||||||||
c) | wenn der Abgeordnete wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als 30 Tage nach der ersten stattgefunden hat, unentschuldigt ferngeblieben ist und der in öffentlicher Sitzung des Landtages an ihn gerichteten Aufforderung des Landtagspräsidenten, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht gefolgt ist; die Aufforderung darf frühestens in der zweiten Sitzung, der der Abgeordnete ferngeblieben ist, ergehen, | |||||||||
d) | in den im Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2021, vorgesehenen Fällen. |
(4) Gelangt dem Landtagspräsidenten einer der im Abs. 3 lit. a bis d genannten Umstände zur Kenntnis, so hat er diesen dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Mandatsverlust zu beschließen.
(5) Ein Abgeordneter kann für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Der Verzicht wird unwirksam, sobald der Abgeordnete aus der Landesregierung ausscheidet. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt der Abgeordnete als beurlaubt.
(6) Ein Abgeordneter kann aus bestimmten Gründen vorübergehend auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der vorübergehende Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt der Abgeordnete als beurlaubt. Das Nähere über den vorübergehenden Verzicht wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren.
(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, ist ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, es sei denn, daß die besondere Dringlichkeit eines Gesetzes die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens nicht zuläßt.
(2) Im Begutachtungsverfahren über einen Gesetzentwurf sind jedenfalls
a) | die Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes, denen wenigstens 25 v.H. dieser Gemeinden angehören, und die Stadt Innsbruck, sofern der Gesetzentwurf Interessen von Gemeinden berührt, und | |||||||||
b) | die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, | |||||||||
zu hören. |
(3) Das Unterbleiben eines Begutachtungsverfahrens und der Anhörung der im Abs. 2 genannten Stellen hindert das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes nicht.
(1) Die Landesregierung hat jeden von wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigten oder von wenigstens 40 Gemeinden oder von der Stadt Innsbruck auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellten Antrag auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag vorzulegen.
(2) Wurde ein Gesetzesbeschluß, der auf einem Volksbegehren beruht, durch Volksabstimmung abgelehnt, so darf ein Volksbegehren über diese Angelegenheit frühestens fünf Jahre nach dem Tag dieser Volksabstimmung wiederholt werden.
(3) Ein Volksbegehren kann in Form eines Gesetzentwurfes oder eines einfachen Vorschlages gestellt werden. Es muß in jedem Fall begründet werden.
(4) Das Verfahren bei Volksbegehren wird durch Landesgesetz näher geregelt.
(1) Zu einem Landesgesetz ist ein Beschluß des Landtages erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz und eine Verfassungsbestimmung in einem Landesgesetz können nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz oder als Landesverfassungsbestimmung zu bezeichnen.
(3) Der Landtagspräsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses zu beurkunden und den Gesetzesbeschluß unverzüglich dem Landeshauptmann zu übersenden.
(4) Der Landeshauptmann hat die Beurkundung durch den Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen. Gesetzesbeschlüsse, die
a) | Landes- oder Gemeindeabgaben oder die Aufnahme von Anleihen oder Darlehen durch das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Gegenstand haben oder | |||||||||
b) | der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, |
hat der Landeshauptmann sodann unverzüglich dem Bundeskanzleramt oder dem sonst zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben und im Fall der lit. b zugleich den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu stellen.
(5) Der Landeshauptmann hat den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen. Wird in einem Gesetzesbeschluss auf einen anderen, noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung die Zitierung zu ergänzen.
(6) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss, der Landes- oder Gemeindeabgaben oder die Aufnahme von Anleihen oder Darlehen durch das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Gegenstand hat, Einspruch erhoben, so darf dieser nur kundgemacht werden, wenn
a) | der Landtag den Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten wiederholt und | |||||||||
b) | die Bundesregierung den Einspruch innerhalb der im § 9 Abs. 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, bestimmten Frist zurückzieht oder der Einspruch nach Befassung des ständigen gemeinsamen Ausschusses von Nationalrat und Bundesrat nicht aufrecht bleibt (§ 9 Abs. 10 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). |
Vor dem Ablauf der Einspruchsfrist (§ 9 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948) darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(7) Bedarf ein Gesetzesbeschluß der Zustimmung der Bundesregierung, so darf er nur kundgemacht werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Der Landtag kann bei Gesetzesbeschlüssen, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, den Landeshauptmann ermächtigen, für den Fall der Verweigerung der Zustimmung den Gesetzesbeschluß unter Weglassung der die Zustimmungsbedürftigkeit begründenden Bestimmungen kundzumachen. Diese Bestimmungen sind in der Ermächtigung genau zu bezeichnen. Eine solche Ermächtigung ist dem Bundeskanzleramt oder dem sonst zuständigen Bundesministerium zugleich mit dem Gesetzesbeschluss bekannt zu geben.
(1) Ein Gesetzesbeschluß ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenn binnen sechs Wochen nach der Beschlußfassung wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(2) Über Gesetzesbeschlüsse, die
a) | zur Abwehr oder Bekämpfung eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit gefasst wurden oder | |||||||||
b) | zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union, Staatsverträgen, staatsrechtlichen Vereinbarungen oder zur Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften erforderlich waren oder | |||||||||
c) | infolge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen waren, | |||||||||
ist eine Volksabstimmung nicht zulässig. In diesen Fällen kann die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses auch schon vor dem Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist erfolgen. |
(3) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist nach Abs. 1 verlangt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.
(4) Bei der Volksabstimmung ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt. Der Tag der Volksabstimmung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Es gilt der Grundsatz des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Stimmrechtes. Ein Gesetzesbeschluß gilt als abgelehnt, wenn mehr als 50 v.H. der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilgenommen haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen dagegen abgegeben wurde. Der Landeshauptmann hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Das Verfahren bei der Volksabstimmung wird durch Landesgesetz näher geregelt. Durch dieses Gesetz ist sicherzustellen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes möglichst erleichtert wird.
(6) Wurde der Gesetzesbeschluß in der Volksabstimmung abgelehnt, so darf er nicht kundgemacht werden. Wurde der Gesetzesbeschluß nicht abgelehnt, so ist er unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
(1) Landesgesetze treten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Landesgesetze gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze in ihrer durch spätere Vorschriften geänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit verbindlicher Wirkung wiederzuverlautbaren.
(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können:
a) | überholte sprachliche Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt werden; | |||||||||
b) | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Landesgesetzgebung nicht mehr entsprechen, und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden; | |||||||||
c) | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden; | |||||||||
d) | Kurztitel und Buchstabenabkürzungen des Titels festgesetzt werden; | |||||||||
e) | die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Aufhebung oder Einfügung einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Gesetzestextes entsprechend richtiggestellt werden; | |||||||||
f) | Übergangsbestimmungen und noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Landesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit dem wiederverlautbarten Landesgesetz gesondert kundgemacht werden. |
(3) Der wiederverlautbarte Gesetzestext ist mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Wiederverlautbarung im Landesgesetzblatt anzuwenden, soweit in dieser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Landesregierung hat zur Verlautbarung von Rechtsvorschriften des Landes ein Landesgesetzblatt herauszugeben.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblatts unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Die Berichtigung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(4) Das Nähere über das Landesgesetzblatt und die Kundmachung der dort zu verlautbarenden Rechtsvorschriften wird durch Landesgesetz geregelt. Dabei kann bestimmt werden, dass die Kundmachung im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes zu erfolgen hat.
Wenigstens ein Drittel der Abgeordneten hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu stellen.
(1) Der neue Landtag hat in der ersten Sitzung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Dabei ist zu bestimmen, welches Mitglied an welcher Stelle entsandt wird. Wenigstens ein Mitglied muss der zweitstärksten Partei angehören. Für die Stärke der Parteien ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl der Abgeordneten die bei der Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend; bei gleicher Anzahl der Stimmen entscheidet das Los. Das Nähere über die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Bundesrates wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
(2) Die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates müssen zum Landtag wählbar sein, sie müssen ihm aber nicht angehören.
(3) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates bleiben so lange im Amt, bis der neue Landtag die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates gewählt hat.
(4) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates können auf ihr Mandat verzichten. Der Verzicht auf das Mandat ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(5) Ist ein vom Land Tirol entsandtes Mitglied des Bundesrates vorzeitig aus dem Amt geschieden, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist ein vom Land Tirol entsandtes Ersatzmitglied des Bundesrates an die Stelle eines Mitgliedes getreten oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.
(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der Vollziehung des Landes Tirol.
(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten. Sie verwaltet das Landesvermögen und vertritt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung ist dazu berufen, die Zustimmung des Landes Tirol zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes zu erteilen.
(4) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem ersten und dem zweiten Landeshauptmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten).
(5) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt. Die Landesregierung kann aus Anlass der Durchführung einer Regierungsklausur, für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse sowie dann, wenn sie dies für besondere Ausnahmefälle beschließt, an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen werden.
(1) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie müssen diesem aber nicht angehören.
(3) Die an der ersten Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wählergruppe genannte Person, die bei der Wahl des Landtages die größte Anzahl an Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wählergruppen, die Mandate für den Landtag erhalten haben, zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung ein.
(4) Jede im Landtag vertretene Wählergruppe ist berechtigt, einen Vorschlag für die Wahl der gesamten Landesregierung einzubringen. Ein solcher Vorschlag muß von mehr als der Hälfte der neu gewählten Abgeordneten der Wählergruppe unterfertigt sein. Enthält ein solcher Vorschlag Vertreter mehrerer Wählergruppen, so muß er von mehr als der Hälfte der neugewählten Abgeordneten jeder dieser Wählergruppen unterfertigt sein.
Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, Präsident oder Vizepräsident des Landtages, Bürgermeister oder sonstiges Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder Obmann oder Mitglied des Ausschusses eines Gemeindeverbandes sein.
(1) Vor dem Antritt ihres Amtes haben der Landeshauptmann in die Hand des Landtagspräsidenten die Beachtung der Landesverfassung, der Bundesgesetze und der sonstigen Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten, die anderen Mitglieder der Landesregierung in die Hand des Landeshauptmannes die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten vor dem Landtag zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Beachtung der Bundesverfassung hat der Landeshauptmann vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Bundespräsidenten zu geloben (Art. 101 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode. Die Mitglieder der Landesregierung haben jedoch auch nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung weiterzuführen.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
a) | Tod, | |||||||||
b) | Amtsverzicht, | |||||||||
c) | Angelobung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, Annahme des Amtes des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten des Landtages, Angelobung als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates), Wahl zum Obmann oder zum Mitglied des Ausschusses eines Gemeindeverbandes, | |||||||||
d) | Abberufung der Landesregierung durch den Landtag nach Art. 64 Abs. 2, | |||||||||
e) | Misstrauensvotum des Landtages nach Art. 64 Abs. 3, | |||||||||
f) | ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine Wahl zum Mitglied der Landesregierung aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust des Amtes ausgesprochen wird. |
(3) Der Amtsverzicht eines Mitgliedes der Landesregierung ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat er dies dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Amtsverlust zu beschließen.
(1) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Neuwahl durchzuführen. Ist ein einzelnes Mitglied der Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Der Landtag kann von einer Nachwahl absehen, wenn
a) | ein Landesrat vorzeitig aus dem Amt geschieden ist oder | |||||||||
b) | ein Landeshauptmannstellvertreter vorzeitig aus dem Amt geschieden ist und ein Landesrat zu seinem Nachfolger gewählt wird, |
sofern dadurch nicht die Mindestanzahl an Landesräten nach Art. 44 Abs. 4 unterschritten wird.
(3) Der Landtag hat weiters eine Neuwahl der gesamten Landesregierung durchzuführen, wenn
a) | der Landeshauptmann auf Grund eines Mißtrauensvotums vorzeitig aus dem Amt geschieden ist oder | |||||||||
b) | durch eine Nachwahl oder die Wahl eines zusätzlichen Landesrates (Ergänzungswahl) eine Änderung darin eintreten würde, welche der im Landtag vertretenen Wählergruppen in der Landesregierung vertreten sind. |
(4) Für das Vorschlagsrecht der Wählergruppen bei Neuwahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen gilt Art. 45 Abs. 4 sinngemäß.
(5) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat sie die Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung weiterzuführen.
(1) Ist der Landeshauptmann verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird er in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch den ersten Landeshauptmannstellvertreter, ist jedoch auch dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, durch den zweiten Landeshauptmannstellvertreter vertreten. Sind der erste und der zweite Landeshauptmannstellvertreter verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste der übrigen Mitglieder der Landesregierung vertreten.
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wird der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung nach Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Der Landeshauptmann hat diese Bestellung unverzüglich dem Bundeskanzler bekanntzugeben.
(3) Ist ein anderes Mitglied der Landesregierung verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird es durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann hiezu bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Eines Vorschlages bedarf es nicht, wenn die Vertretung auf Grund von Umständen notwendig wird, unter denen die Erstattung eines Vorschlages nicht möglich ist, oder wenn ein Vorschlag trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann nicht unverzüglich erstattet wurde.
(1) Die Landesregierung hat sich durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Landesregierung und ihre Mitglieder haben ihre Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.
(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann übertragen oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind, den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen (Geschäftsverteilung).
(3) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß einzelne Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der Landesverwaltung im Namen des Landeshauptmannes von anderen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
(4) Durch die Geschäftsordnung ist zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Landesverwaltung der gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung bedürfen. Die übrigen Angelegenheiten der Landesverwaltung hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung in deren Namen selbständig zu besorgen.
(5) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Landesregierung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder der Landesregierung besonders dringlich ist, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten werden können.
(1) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder, unter denen sich der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter befinden müssen, erforderlich. Stimmenthaltung ist zulässig.
(2) Ist eine Angelegenheit so dringend, daß die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Umlaufbeschluß herbeigeführt werden.
(1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, so kann die Landesregierung diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Notstandsausschuß durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen.
(2) Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Der Landtag ist binnen einer Woche nach der Vorlage zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat binnen vier Wochen nach der Vorlage oder, falls der Landtag länger als vier Wochen nicht zusammentreten kann, binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses, entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Gesetz zu beschließen oder durch Beschluss zu verlangen, dass die Landesregierung die Verordnung aufhebt. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Verordnung durch die Landesregierung wirksam wird, treten jene gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben wurden.
(3) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich der Bundesregierung bekanntzugeben.
(4) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen keine Änderung landesverfassungsrechtlicher Bestimmungen, keine dauernde finanzielle Belastung des Landes Tirol, keine Veräußerung von Landesvermögen, keine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, keine finanziellen Belastungen der Staatsbürger sowie keine Maßnahmen in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte enthalten.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er mit Beschluß eine Auskunft ausdrücklich verlangt.
(3) Von der Verschwiegenheitspflicht kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung, in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen der Landeshauptmann entbinden.
Die Mitglieder der Landesregierung haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Bezüge. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land Tirol.
(2) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
In den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre Mitglieder haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen. Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor und zu dessen Vertretung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektorstellvertreter zu bestellen.
(3) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen; diese können
a) | im Interesse ihres besseren Zusammenwirkens zu Gruppen zusammengefasst werden; | |||||||||
b) | in Sachgebiete untergliedert werden, wenn dies wegen des Umfangs der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist. | |||||||||
Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Besorgung von Aufgaben können Außenstellen von Abteilungen und Sachgebieten gebildet und organisatorisch zu einer Dienststelle zusammengefasst werden. |
(4) Den Gruppen, Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Gruppen- und Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter und Leiter einer Außenstelle vor.
(5) Der Landeshauptmann hat mit Zustimmung der Landesregierung
a) | in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung | |||||||||
1. | die Zahl der Abteilungen, sowie gegebenenfalls deren Untergliederung in Sachgebiete, die Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen, die Bildung von Außenstellen und die Zusammenfassung von Außenstellen zu einer Dienststelle festzusetzen und | |||||||||
2. | die zu besorgenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen und Sachgebiete sowie deren Außenstellen (Dienststellen) aufzuteilen. | |||||||||
b) | in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung zu regeln. |
(1) Der Landesvolksanwalt ist zur Besorgung
a) | der im Abs. 2 angeführten Aufgaben sowie | |||||||||
b) | von sonstigen Aufgaben, die ihm landesgesetzlich übertragen werden, | |||||||||
berufen. |
(2) Der Landesvolksanwalt hat in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen jedermann auf Verlangen Rat zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen. Der Landesvolksanwalt hat jede Beschwerde unverzüglich zu prüfen und, sofern er sie nicht selbst durch Aufklärung des Beschwerdeführers erledigen kann, bei der zuständigen Stelle auf Aufklärung oder Abhilfe hinzuwirken und das Ergebnis seiner Maßnahmen dem Beschwerdeführer ehestmöglich mitzuteilen. Der Landesvolksanwalt hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.
(3) Der Landesvolksanwalt ist ein Organ des Landtages. Er untersteht unmittelbar dem Landtag, ist nur diesem verantwortlich und von der Landesregierung unabhängig. Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Landesvolksanwaltes oder der Landesregierung.
(4) Der Landesvolksanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Er kann, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist, außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten.
(5) Der Landesvolksanwalt wird vom Landtag auf Vorschlag des Landtagspräsidenten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Landesvolksanwalt darf nur eine Person gewählt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist. Der Landesvolksanwalt darf weder der Bundesregierung oder der Landesregierung noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören.
(6) Der Landtag hat auf Vorschlag des Landtagspräsidenten den Landesvolksanwalt vor dem Ablauf seiner Amtsdauer nach Abs. 5 erster Satz abzuberufen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 5 zweiter und dritter Satz nicht mehr erfüllt.
(7) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landesvolksanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für den Landesvolksanwalt nach Anhören des Landtagspräsidenten zur Verfügung zu stellen. Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landesvolksanwalt und die beim Landesvolksanwalt verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.
(8) Der Landesvolksanwalt ist Vorgesetzter der bei ihm verwendeten Bediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(9) Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Landesvolksanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenüber dem Landesvolksanwalt besteht die Amtsverschwiegenheit nicht. Der Landesvolksanwalt unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das er bei der Besorgung seiner Aufgaben herangetreten ist.
(10) Für die im Art. 148a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte vorgesehenen besonderen Kontroll- und Überwachungsaufgaben wird für den Bereich der Landesverwaltung die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt.
(1) Die Landesregierung kann über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, mit Ausnahme von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und von Angelegenheiten, die bestimmte Personen betreffen, eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchführen.
(2) Die Landesregierung hat eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchzuführen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(3) Die Landesregierung kann in einem Teil des Landesgebietes, der wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen muß, eine Volksbefragung durchführen, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner dieses Teiles des Landesgebietes gelegen ist. Die Landesregierung hat in einem Teil des Landesgebietes eine Volksbefragung durchzuführen, wenn wenigstens 25 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben, oder die in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(4) Zur Teilnahme an einer Volksbefragung berechtigt sind alle zum Landtag Wahlberechtigten, wenn jedoch die Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes durchgeführt wird, nur jene zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben.
(5) Das Verfahren bei der Volksbefragung wird durch Landesgesetz näher geregelt.
Die Landesregierung hat die Bevölkerung des Landes über Angelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind, in geeigneter Weise zu informieren.
Der Landeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Landesvoranschlag ist die Grundlage der Gebarung des Landes Tirol. Er wird vom Landtag durch Beschluss festgesetzt. Der Landesvoranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und den Stellenplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens bis zum 15. November den Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Finanzjahr vorzulegen. Gleichzeitig kann die Landesregierung dem Landtag auch den Entwurf des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr vorlegen.
(3) Hat der Landtag am Beginn eines Finanzjahres weder den Landesvoranschlag festgesetzt noch eine vorläufige Vorsorge für die Gebarung des Landes Tirol in diesem Finanzjahr getroffen, so hat die Landesregierung bis zum Wirksamwerden eines die Gebarung regelnden Beschlusses des Landtages, längstens jedoch während der ersten sechs Monate des Finanzjahres, die Gebarung des Landes Tirol nach dem Landesvoranschlag für das vorangegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Mittelverwendungen, die nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen.
(4) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v. H. der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen unverzüglich bekanntzugeben.
(1) Der Genehmigung des Landtages bedürfen:
a) | die Aufnahme von Anleihen und Darlehen durch das Land Tirol, | |||||||||
b) | die Übernahme von Haftungen durch das Land Tirol, | |||||||||
c) | die Veräußerung und die Belastung von Vermögen des Landes Tirol. |
(2) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, Verfügungen nach Abs. 1 ohne Genehmigung des Landtages zu treffen, wobei jeweils die Art der Verfügung zu bestimmen und eine Betragsobergrenze festzulegen ist.
(1) Der Landtag hat eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen; dies kann im Rahmen des Beschlusses über die Festsetzung des Landesvoranschlages erfolgen.
(2) Im Beschluss nach Abs. 1 sind neben einer Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes festzulegen. Weiters ist zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind und dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.
(1) Der Rechnungsabschluss des Landes Tirol für das vorangegangene Finanzjahr (Landesrechnungsabschluss) ist von der Landesregierung zu erstellen. Der Landesrechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die erforderlichen weiteren Nachweise zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat den Landesrechnungsabschluss dem Landtag spätestens bis zum 15. November, wenn der Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Finanzjahr aber bereits vor diesem Zeitpunkt dem Landtag vorgelegt wird, spätestens gleichzeitig mit diesem, vorzulegen.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind in den Angelegenheiten der Landesverwaltung dem Landtag für ihre Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Der Landtag hat die Landesregierung mit Beschluß abzuberufen, wenn ihre Mitglieder binnen vier Wochen nach der Wahl der Landesregierung zu keiner Einigung über die Geschäftsverteilung gelangen.
(3) Der Landtag kann der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder mit Beschluß das Mißtrauen aussprechen (Mißtrauensvotum). Spricht der Landtag der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder das Mißtrauen aus, so scheidet die Landesregierung oder das betroffene Mitglied aus dem Amt. Die Abstimmung über einen Mißtrauensantrag ist auf den übernächsten Werktag zu vertagen, wenn wenigstens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten dies verlangt.
(4) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß beim Verfassungsgerichtshof Anklage nach Art. 142 oder 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erheben.
(5) Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes Tirol gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß geltend machen.
(6) Ein Beschluß nach Abs. 3, 4, oder 5 kann nur gefaßt werden, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten einen darauf gerichteten Antrag gestellt hat.
(1) Der Landtag kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der Landesregierung Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches richten und alle einschlägigen Auskünfte verlangen.
(2) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche und in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu richten.
(3) Das Fragerecht wird durch die Geschäftsordnung des Landtages näher geregelt.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Beantwortung von Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches nach den näheren Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages verpflichtet.
(1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, in die Beschlußprotokolle der Landesregierung Einsicht zu nehmen.
(2) Jeder Abgeordnete kann in Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand sind und Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung waren, vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenbereich diese Angelegenheit fällt, verlangen, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Verlangen kann bis zu einem Monat nach Erledigung des Verhandlungsgegenstandes gestellt werden. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten, durch deren Einsichtnahme das Grundrecht auf Datenschutz verletzt würde. In Angelegenheiten, die sich auf wirtschaftliche Unternehmen beziehen, darf die Akteneinsicht nur hinsichtlich jener Aktenteile gewährt werden, die die Verwendung von Förderungsmitteln betreffen. Wird einem Abgeordneten die Akteneinsicht aus anderen Gründen verweigert, so hat auf dessen Verlangen das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag zu begründen.
Der Landtag kann die Geschäftsführung der Landesregierung und ihrer Mitglieder prüfen und seine Wünsche über die Führung der Landesverwaltung in Entschließungen äußern.
(1) Der Landtag bedient sich bei der Kontrolle der Gebarung des Landes Tirol des Landesrechnungshofes und nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften des Rechnungshofes.
(2) Der Landesrechnungshof ist als Organ des Landtages zur Überprüfung der Gebarung des Landes Tirol und anderer Rechtsträger sowie zur Besorgung der sonstigen im Abs. 4 genannten Aufgaben berufen. Er ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unabhängig und insbesondere nicht an Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes gebunden.
(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
(4) Dem Landesrechnungshof obliegen:
a) | die Prüfung der Gebarung des Landes Tirol; | |||||||||
b) | die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Tirol allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften oder von Gemeindeverbänden oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes Tirol allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften oder von Gemeindeverbänden bestellt werden; | |||||||||
c) | die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern; | |||||||||
d) | die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften bestellt werden; | |||||||||
e) | die Prüfung der Gebarung von Unternehmen, an denen das Land Tirol oder eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land Tirol oder eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf die Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen; | |||||||||
f) | die Prüfung der Gebarung sonstiger Unternehmen, soweit sie Landesvermögen treuhändig verwalten oder soweit das Land Tirol für sie eine Ausfallshaftung übernommen hat; | |||||||||
g) | die Prüfung der Gebarung von Unternehmen, die sich der Gebarungsprüfung durch das Land Tirol oder den Landesrechnungshof unterworfen haben, sofern die Gebarungsprüfung im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig ist; | |||||||||
h) | die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land Tirol gewährten finanziellen Förderungen, sofern die Prüfung im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig ist; | |||||||||
i) | die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von selbstständigen Anträgen von Abgeordneten, von Anträgen von Ausschüssen oder von Regierungsvorlagen; | |||||||||
j) | die Durchführung von Beweisaufnahmen und Erhebungen im Auftrag eines vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses; | |||||||||
k) | die Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle. |
(5) Andere als die im Abs. 4 genannten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
(6) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen über die Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes, so entscheidet hierüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
(1) Der Landesrechnungshof hat die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(2) Die Prüfung durch den Landesrechnungshof umfasst nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse des Landtages.
(3) Der Landesrechnungshof hat eine Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes durchzuführen, wenn dies
a) | der Landtag beschließt, | |||||||||
b) | der Finanzkontrollausschuss beschließt, | |||||||||
c) | wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Landtages verlangt, | |||||||||
d) | wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Landtages verlangt, sofern diese Abgeordneten Wählergruppen angehören, die nicht in der Landesregierung vertreten sind, | |||||||||
e) | die Landesregierung verlangt und der Finanzkontrollausschuss dem zustimmt. |
Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.
(1) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag über das Ergebnis jeder Prüfung aus dem Bereich des Landes einen Bericht vorzulegen.
(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.
(3) Die Behandlung der dem Landtag vorzulegenden Berichte des Landesrechnungshofes obliegt nach der Vorberatung im Finanzkontrollausschuss dem Landtag.
(4) Enthält ein solcher Bericht des Landesrechnungshofes Empfehlungen an die Landesregierung, so hat sie spätestens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag diesem über die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls darzulegen, warum den Empfehlungen nicht Rechnung getragen worden ist.
(5) Der Landesrechnungshof hat das Ergebnis jeder Prüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern dem Bürgermeister bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat hierzu Stellung zu nehmen und dem Landesrechnungshof die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Der Landesrechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Der Landesrechnungshof hat dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht zu erstatten. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind nach ihrer Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Direktor und der für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Anzahl an Prüfern und sonstigen Bediensteten.
(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person gewählt werden, die
a) | die erforderliche Vorbildung und berufliche Erfahrung sowie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, | |||||||||
b) | – abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Tirol – zum Tiroler Landtag wählbar ist, | |||||||||
c) | keinem allgemeinen Vertretungskörper angehört, | |||||||||
d) | weder Mitglied der Bundesregierung noch Mitglied einer Landesregierung ist oder in den letzten fünf Jahren war und | |||||||||
e) | nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, oder an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen beteiligt ist. |
(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes wird vom Landtag auf Vorschlag des Landtagspräsidenten und nach Anhören des Obleuterates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
(4) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist für seine Tätigkeit ausschließlich dem Landtag verantwortlich. Er kann durch einen Beschluss des Landtages, für den die Voraussetzungen Abs. 3 erster Satz gelten, vorzeitig abberufen werden.
(5) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für den Landesrechnungshof nach Anhören des Landtagspräsidenten zur Verfügung zu stellen; als Prüfer dürfen nur Landesbedienstete zur Verfügung gestellt werden, die nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, oder an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen beteiligt sind. Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor des Landesrechnungshofes und die beim Landesrechnungshof verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.
(6) Das Nähere über den Landesrechnungshof wird durch Landesgesetz geregelt.
Der Landtag oder wenigstens ein Drittel der Abgeordneten haben das Recht, zu verlangen, daß der Rechnungshof im Rahmen seines Wirkungsbereiches besondere Akte der Prüfung der Gebarung des Landes durchführt. Solange der Rechnungshof aufgrund eines solchen Verlangens dem Landtag noch nicht Bericht erstattet hat, darf ein weiteres derartiges Verlangen nicht gestellt werden.
(1) Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Landesverwaltungsrichter). Die Landesverwaltungsrichter müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.
(3) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Durch Landesgesetz können weitere Organe des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere zum Zweck der kollegialen Besorgung von Justizverwaltungssachen, eingerichtet werden.
(4) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode an. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im ersten Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(1) Die Landesverwaltungsrichter sind Richter im Sinn des Art. 87 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach dem Gesetz nicht durch gerichtliche Kollegialorgane zu erledigen sind.
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt in allen Rechtssachen mit Ausnahme jener, die gesetzlich dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung zugewiesen sind, über Beschwerden
a) | gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, | |||||||||
b) | gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, | |||||||||
c) | wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. |
(2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet weiters in sonstigen Rechtssachen, für die ihm durch das Bundes-Verfassungsgesetz oder nach Maßgabe des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Bundes- oder Landesgesetz die Zuständigkeit zur Entscheidung übertragen wurde.
(3) Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Größe der Senate ist durch Landesgesetz festzulegen. Die Senate sind aus den Landesverwaltungsrichtern und, soweit gesetzlich die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus der im Rahmen der festgelegten Senatsgröße gesetzlich bestimmten Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden.
(4) Die vom Landesverwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind auf die Einzelrichter und die Senate für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen (Geschäftsverteilung). Eine nach der Geschäftsverteilung einem Landesverwaltungsrichter zufallende Sache darf ihm nur durch das nach Abs. 5 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(5) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, ob die Erlassung der Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung oder durch einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer bestimmten Anzahl von sonstigen Mitgliedern zu bestehen hat, erfolgt.
(6) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
Das Nähere über die Organisation des Landesverwaltungsgerichts wird durch Landesgesetz geregelt.
(1) Das Land Tirol kann mit anderen Ländern und mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß einer Vereinbarung.
(3) Der Landeshauptmann vertritt das Land Tirol beim Abschluß einer Vereinbarung.
(4) Der Landeshauptmann hat eine Vereinbarung des Landes Tirol mit anderen Ländern unverzüglich der Bundesregierung bekanntzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die eine Bindung des Landtages bewirken soll, bedarf seiner Genehmigung. Bei einer Vereinbarung, zu deren Erfüllung es eines Landesverfassungsgesetzes bedarf, kann die Genehmigung nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilt werden. Eine solche Vereinbarung ist im Genehmigungsbeschluß ausdrücklich als im Verfassungsrang stehend zu bezeichnen.
(6) Der Landeshauptmann hat eine vom Landtag genehmigte Vereinbarung unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(7) Auf Vereinbarungen des Landes Tirol mit dem Bund sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Dies gilt auch für Vereinbarungen des Landes Tirol mit anderen Ländern, soweit durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Land Tirol kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit an die Republik Österreich angrenzenden Staaten oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.
(2) Die Bevollmächtigung der Landesregierung zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes. Der Landeshauptmann hat vor der Aufnahme der Verhandlungen die Bundesregierung hievon zu unterrichten.
(3) Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß eines Staatsvertrages. Der Landeshauptmann hat nach der Entscheidung der Landesregierung, einen Staatsvertrag abzuschließen, die Zustimmung der Bundesregierung hiezu einzuholen.
(4) Der Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung hiezu erteilt wurde oder als erteilt gilt.
(5) Ein Staatsvertrag, der eine Bindung des Landtages bewirken soll, bedarf seiner Genehmigung. Bei einem Staatsvertrag, zu dessen Erfüllung es eines Landesverfassungsgesetzes bedarf, kann die Genehmigung nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilt werden. Ein solcher Staatsvertrag ist im Genehmigungsbeschluß ausdrücklich als im Verfassungsrang stehend zu bezeichnen. Der Landtag kann anläßlich der Genehmigung eines gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(6) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung zum Abschluß von Staatsverträgen, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, ermächtigen. Eine solche Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis, anzuordnen, daß der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
(1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.
(2) Die Vereinigung und die Teilung von Gemeinden sowie jede sonstige Änderung von Gemeindegrenzen bedürfen eines Landesgesetzes. Dies gilt nicht für die Vereinigung von Gemeinden und für sonstige Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden. Bei jeder Änderung der Gemeindegrenzen ist darauf zu achten, daß die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert ist.
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land Tirol übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den im Art. 73 Abs. 2 genannten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Landesgesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen.
(3) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und der Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht, soweit dieser gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, ein zweistufiger Instanzenzug.
(4) Das Land Tirol hat gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht. Dieses ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde die Gesetze und die Verordnungen des Bundes und des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und ihre auf Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes beruhenden Aufgaben erfüllt. Das Land Tirol hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Aufsicht des Landes Tirol ist so auszuüben, daß die Rechte der Gemeinde und die Rechte Dritter möglichst geschont werden.
(5) Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes sowie nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes Tirol zu besorgen hat. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat der Bürgermeister zu besorgen.
(1) Der Gemeinderat wird von den nach Abs. 2 Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Zum Gemeinderat wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(3) Zum Gemeinderat wählbar ist jeder zum Gemeinderat Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommen, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.
(5) Durch Landesgesetz wird bestimmt, inwieweit den sonstigen Unionsbürgern das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat zukommen.
(6) Für die Regelung des Wahlverfahrens gilt Art. 17 Abs. 8.
Die Mitbestimmung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere durch Volksbefragung und Volksabstimmung, wird durch Landesgesetz geregelt.
(1) Gemeinden können zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden, wenn dies
a) | bei einem Gemeindeverband, der Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet, | |||||||||
b) | bei einem Gemeindeverband, der Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden liegt. |
(2) In den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann durch Landesgesetz die Bildung von Gemeindeverbänden zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde vorgesehen werden, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt und die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und als Verwaltungssprengel dadurch nicht gefährdet wird. Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß vor der Bildung eines Gemeindeverbandes im Wege der Vollziehung die beteiligten Gemeinden zu hören sind.
(3) Die Organe von Gemeindeverbänden, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(4) Nach Maßgabe einer staatsrechtlichen Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern (Art. 71) können Gemeinden einen Gemeindeverband auch mit Gemeinden anderer Länder bilden. Diese staatsrechtliche Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über die Genehmigung der Bildung eines solchen Gemeindeverbandes und die Wahrnehmung der Aufsicht zu treffen.
(1) Durch Landesgesetz kann vorgesehen werden, dass Gemeinden untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen können. Dabei sind jedenfalls die Kundmachung derartiger Vereinbarungen und die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten aus solchen Vereinbarungen näher zu regeln.
(2) Für Vereinbarungen mit Gemeinden anderer Länder gilt Art. 77 Abs. 4 sinngemäß.
Die Organisation der Gemeinden und der Gemeindeverbände wird durch Landesgesetz näher geregelt.
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. März 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) | die Tiroler Landesordnung 1953, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 34/1964, 29/1965, 5/1975, 89/1976, 48/1980 und 9/1985; | |||||||||
b) | das Landes-Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 33/1982; | |||||||||
c) | der 1. Abschnitt (§§ 1 bis 8) des Gesetzes über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 4/1983. |
(1) Akte der Vollziehung und sonstige Rechtsakte auf Grund der im Art. 79 Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, insbesondere Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes Tirol, werden durch das Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes nicht berührt.
(2) Die Art. 61, 62 und 63 in der Fassung Art. I Z 9 des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 53/2017 sind erstmals für den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2019 anzuwenden. Der Landesvoranschlag für das Finanzjahr 2019 ist bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen. Der Landesrechnungsabschluss für das Kalenderjahr 2018 ist auf der Grundlage von Art. 63 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu erstellen.
(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz oder in anderen Landesgesetzen auf das Geschlecht abgestellt oder geschlechtsspezifische personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gilt die jeweilige Regelung, soweit es inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen.
(2) Insbesondere ist im Fall der Bezeichnung von Funktionen in der männlichen Form für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden. Gleiches gilt umgekehrt für den Fall, dass für die Bezeichnung von Funktionen die weibliche Form verwendet wird. Hat die Funktion eine Person mit alternativer Geschlechtsidentität inne, so kann die Bezeichnung, soweit dies nach dem Sprachgebrauch möglich ist, geschlechtsadäquat neutral verwendet werden. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Verwendung sonstiger personenbezogener Bezeichnungen.
Landesverfassungsgesetz vom 21. September 1988 über die Verfassung
des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung 1989)
LGBl. Nr. 61/1988
Änderung
LGBl. Nr. 50/1989 - Landtagsmaterialien: 57/89
LGBl. Nr. 69/1993 - Landtagsmaterialien: 136/93
LGBl. Nr. 36/1995 - Landtagsmaterialien: 96/95
LGBl. Nr. 104/1998 - Landtagsmaterialien: 270/98
LGBl. Nr. 17/2003 - Landtagsmaterialien: 429/02
LGBl. Nr. 31/2003 - Landtagsmaterialien: 64/03
LGBl. Nr. 125/2003 - Landtagsmaterialien: 345/03
LGBl. Nr. 7/2008 - Landtagsmaterialien: 480/07
LGBl. Nr. 59/2011 - Landtagsmaterialien: 235/11
LGBl. Nr. 147/2012 - Landtagsmaterialien: 562/12
LGBl. Nr. 65/2014 - Landtagsmaterialien: 177/14
LGBl. Nr. 61/2015 - Landtagsmaterialien: 128/15
LGBl. Nr. 53/2017 - Landtagsmaterialien: 69/17
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
I. Teil | |
Artikel 1 | Staatsform, Staatsgewalt |
Artikel 2 | Landesgebiet |
Artikel 3 | Landesvolk, Landesbürger |
Artikel 4 | Landessprache |
Artikel 5 | Landeshauptstadt |
Artikel 6 | Landessymbole |
Artikel 7 | Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns |
Artikel 8 | Politische Parteien |
Artikel 9 | Schutz der Kinder und Jugendlichen, Erziehungsrecht der Eltern |
Artikel 10 | Kultur und Bildung |
Artikel 11 | Schutz des Eigentums |
Artikel 12 | Petitionsrecht |
Artikel 13 | Unterstützung von Personen in einer Notlage und von Menschen mit Behinderungen |
Artikel 14 | Hilfeleistungspflicht |
II. Teil | |
1. Abschnitt | |
Artikel 15 | Organ der Gesetzgebung |
Artikel 16 | Zusammensetzung, Sitz |
Artikel 17 | Wahl |
Artikel 18 | Gesetzgebungsperiode |
Artikel 19 | Erste Sitzung |
Artikel 20 | Landtagspräsident und Vizepräsidenten |
Artikel 21 | Amtsdauer des Landtagspräsidenten und der Vizepräsidenten |
Artikel 22 | Vertretung des Landtagspräsidenten, Neuwahl |
Artikel 23 | Ausschüsse, Klubs |
Artikel 24 | Sitzungen |
Artikel 25 | Öffentlichkeit der Sitzungen, sachliche Immunität |
Artikel 26 | Geschäftsordnung des Landtages, Landtagsdirektion |
Artikel 27 | Beschlüsse, Wahlen |
Artikel 28 | Auflösung |
2. Abschnitt | |
Artikel 29 | Bewerbung um ein Mandat, Beginn und Ausübung des Mandates |
Artikel 30 | Gelöbnis der Abgeordneten |
Artikel 31 | Unabhängigkeit der Abgeordneten |
Artikel 32 | Immunität der Abgeordneten |
Artikel 33 | Bezüge der Abgeordneten |
Artikel 34 | Erlöschen des Mandates, Verzicht auf die Ausübung des Mandates |
3. Abschnitt | |
Artikel 35 | Gesetzesvorschläge |
Artikel 36 | Begutachtung von Gesetzentwürfen |
Artikel 37 | Volksbegehren |
Artikel 38 | Gesetzesbeschlüsse |
Artikel 39 | Volksabstimmung |
Artikel 40 | Geltungsbeginn und räumlicher Geltungsbereich der Landesgesetze |
Artikel 41 | Wiederverlautbarung von Landesgesetzen |
Artikel 41a | Landesgesetzblatt |
Artikel 42 | Anfechtung von Landesgesetzen durch Abgeordnete |
4. Abschnitt | |
Artikel 43 | Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern |
III. Teil | |
1. Abschnitt | |
Artikel 44 | Landesregierung |
Artikel 45 | Wahl |
Artikel 46 | Unvereinbarkeit |
Artikel 47 | Gelöbnis der Mitglieder der Landesregierung |
Artikel 48 | Amtsdauer, Amtsverzicht |
Artikel 49 | Neuwahl, Nachwahl, Ergänzungswahl |
Artikel 50 | Vertretung der Mitglieder der Landesregierung |
Artikel 51 | Geschäftsordnung |
Artikel 52 | Beschlüsse |
Artikel 53 | Notverordnungsrecht |
Artikel 54 | Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Landesregierung |
Artikel 55 | Bezüge der Mitglieder der Landesregierung |
Artikel 56 | Landeshauptmann |
Artikel 57 | Behörden |
Artikel 58 | Amt der Landesregierung |
Artikel 59 | Landesvolksanwalt |
Artikel 60 | Volksbefragung |
Artikel 60a | Information der Bevölkerung |
2. Abschnitt | |
Artikel 61 | Landesvoranschlag |
Artikel 62 | Genehmigungspflicht |
Artikel 62a | Finanzplanung, Haftungsobergrenzen |
Artikel 63 | Landesrechnungsabschluss |
3. Abschnitt | |
Artikel 64 | Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung |
Artikel 65 | Fragerecht des Landtages und der Abgeordneten |
Artikel 65a | Informationsrechte |
Artikel 66 | Entschließungsrecht |
Artikel 67 | Gebarungskontrolle, Landesrechnungshof |
Artikel 68 | Ziele der Gebarungsprüfung, Prüfungsaufträge |
Artikel 69 | Berichte |
Artikel 70 | Organisation des Landesrechnungshofes |
Artikel 70a | Aufträge an den Rechnungshof |
IV. Teil | |
Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Tirol | |
Artikel 70b | Landesverwaltungsgericht |
Artikel 70c | Stellung der Landesverwaltungsrichter |
Artikel 70d | Aufgaben, Geschäftsgang |
Artikel 70e | Organisation |
V. Teil | |
Artikel 71 | Staatsrechtliche Vereinbarungen |
Artikel 71a | Staatsverträge |
VI. Teil | |
Artikel 72 | Bestand |
Artikel 73 | Rechtliche Stellung |
Artikel 74 | Wirkungsbereich |
Artikel 75 | Wahlrecht und Wählbarkeit zum Gemeinderat |
Artikel 76 | Bürgermitbestimmung |
Artikel 77 | Gemeindeverbände |
Artikel 77a | Vereinbarungen zwischen Gemeinden |
Artikel 78 | Organisation |
VII. Teil | |
Artikel 79 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten früherer Rechtsvorschriften |
Artikel 80 | Übergangsbestimmungen |
Artikel 81 | Geschlechtsspezifische Bezeichnungen |
Der Landtag hat
in Anerkennung des Beitrittes des selbständigen Landes Tirol zum Bundesstaat Österreich,
in Anerkennung der Bundesverfassung,
im Bewußtsein, daß
die Treue zu Gott und zum geschichtlichen Erbe,
die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes,
die Freiheit und Würde des Menschen,
die geordnete Familie als Grundzelle von Volk und Staat die geistigen, politischen und sozialen Grundlagen des Landes Tirol sind, die zu wahren und zu schützen oberste Verpflichtung der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Tirol sein muß, beschlossen: