(1) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie müssen diesem aber nicht angehören.
(3) Die an der ersten Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wählergruppe genannte Person, die bei der Wahl des Landtages die größte Anzahl an Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wählergruppen, die Mandate für den Landtag erhalten haben, zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung ein.
(4) Jede im Landtag vertretene Wählergruppe ist berechtigt, einen Vorschlag für die Wahl der gesamten Landesregierung einzubringen. Ein solcher Vorschlag muß von mehr als der Hälfte der neu gewählten Abgeordneten der Wählergruppe unterfertigt sein. Enthält ein solcher Vorschlag Vertreter mehrerer Wählergruppen, so muß er von mehr als der Hälfte der neugewählten Abgeordneten jeder dieser Wählergruppen unterfertigt sein.
0 Kommentare zu Art. 45 T-LO