(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre Mitglieder haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen. Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor und zu dessen Vertretung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektorstellvertreter zu bestellen.
(3) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen; diese können
a) | im Interesse ihres besseren Zusammenwirkens zu Gruppen zusammengefasst werden; | |||||||||
b) | in Sachgebiete untergliedert werden, wenn dies wegen des Umfangs der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist. | |||||||||
Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Besorgung von Aufgaben können Außenstellen von Abteilungen und Sachgebieten gebildet und organisatorisch zu einer Dienststelle zusammengefasst werden. |
(4) Den Gruppen, Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Gruppen- und Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter und Leiter einer Außenstelle vor.
(5) Der Landeshauptmann hat mit Zustimmung der Landesregierung
a) | in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung | |||||||||
1. | die Zahl der Abteilungen, sowie gegebenenfalls deren Untergliederung in Sachgebiete, die Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen, die Bildung von Außenstellen und die Zusammenfassung von Außenstellen zu einer Dienststelle festzusetzen und | |||||||||
2. | die zu besorgenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen und Sachgebiete sowie deren Außenstellen (Dienststellen) aufzuteilen. | |||||||||
b) | in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung zu regeln. |
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