(1) Das Land Tirol hat den Schutz des Eigentums zu gewährleisten und die Eigentumsbildung zu fördern.
(2) Ein Eingriff in das Eigentum ist nur zulässig, wenn er im öffentlichen Interesse durch Gesetz vorgesehen ist.
(3) Bei Enteignung durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes besteht Anspruch auf angemessene Vergütung.
(4) Eine durch Landesgesetz bewirkte oder auf Grund eines Landesgesetzes verfügte Enteignung ist auf Antrag des Enteigneten aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder nachträglich weggefallen ist. Bei Aufhebung der Enteignung besteht Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung.
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