(1) Die Landesregierung kann über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, mit Ausnahme von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und von Angelegenheiten, die bestimmte Personen betreffen, eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchführen.
(2) Die Landesregierung hat eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchzuführen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(3) Die Landesregierung kann in einem Teil des Landesgebietes, der wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen muß, eine Volksbefragung durchführen, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner dieses Teiles des Landesgebietes gelegen ist. Die Landesregierung hat in einem Teil des Landesgebietes eine Volksbefragung durchzuführen, wenn wenigstens 25 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben, oder die in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(4) Zur Teilnahme an einer Volksbefragung berechtigt sind alle zum Landtag Wahlberechtigten, wenn jedoch die Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes durchgeführt wird, nur jene zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben.
(5) Das Verfahren bei der Volksbefragung wird durch Landesgesetz näher geregelt.
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