(1) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder, unter denen sich der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter befinden müssen, erforderlich. Stimmenthaltung ist zulässig.
(2) Ist eine Angelegenheit so dringend, daß die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Umlaufbeschluß herbeigeführt werden.
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