(1) Der Landtag kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der Landesregierung Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches richten und alle einschlägigen Auskünfte verlangen.
(2) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche und in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu richten.
(3) Das Fragerecht wird durch die Geschäftsordnung des Landtages näher geregelt.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Beantwortung von Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches nach den näheren Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages verpflichtet.
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