Der Landtag oder wenigstens ein Drittel der Abgeordneten haben das Recht, zu verlangen, daß der Rechnungshof im Rahmen seines Wirkungsbereiches besondere Akte der Prüfung der Gebarung des Landes durchführt. Solange der Rechnungshof aufgrund eines solchen Verlangens dem Landtag noch nicht Bericht erstattet hat, darf ein weiteres derartiges Verlangen nicht gestellt werden.
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