(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz oder in anderen Landesgesetzen auf das Geschlecht abgestellt oder geschlechtsspezifische personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gilt die jeweilige Regelung, soweit es inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen.
(2) Insbesondere ist im Fall der Bezeichnung von Funktionen in der männlichen Form für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden. Gleiches gilt umgekehrt für den Fall, dass für die Bezeichnung von Funktionen die weibliche Form verwendet wird. Hat die Funktion eine Person mit alternativer Geschlechtsidentität inne, so kann die Bezeichnung, soweit dies nach dem Sprachgebrauch möglich ist, geschlechtsadäquat neutral verwendet werden. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Verwendung sonstiger personenbezogener Bezeichnungen.
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