(1) Gemeinden können zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden, wenn dies
a) | bei einem Gemeindeverband, der Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet, | |||||||||
b) | bei einem Gemeindeverband, der Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden liegt. |
(2) In den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann durch Landesgesetz die Bildung von Gemeindeverbänden zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde vorgesehen werden, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt und die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und als Verwaltungssprengel dadurch nicht gefährdet wird. Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß vor der Bildung eines Gemeindeverbandes im Wege der Vollziehung die beteiligten Gemeinden zu hören sind.
(3) Die Organe von Gemeindeverbänden, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(4) Nach Maßgabe einer staatsrechtlichen Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern (Art. 71) können Gemeinden einen Gemeindeverband auch mit Gemeinden anderer Länder bilden. Diese staatsrechtliche Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über die Genehmigung der Bildung eines solchen Gemeindeverbandes und die Wahrnehmung der Aufsicht zu treffen.
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