Art. 2 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Das Landesgebiet umfaßt derzeit das Gebiet der politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind, bedarf der Zustimmung des Landes Tirol. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages.

(3) Änderungen der Landesgrenzen zu einem anderen Land bedürfen eines Landesgesetzes und damit übereinstimmender Gesetze des anderen betroffenen Landes und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen jedoch ein Landesgesetz und ein damit übereinstimmendes Gesetz des anderen betroffenen Landes.

(4) Beschlüsse des Landtages nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Abgeordneten und einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

In Kraft seit 15.07.2011 bis 31.12.9999
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