(1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.
(2) Die Vereinigung und die Teilung von Gemeinden sowie jede sonstige Änderung von Gemeindegrenzen bedürfen eines Landesgesetzes. Dies gilt nicht für die Vereinigung von Gemeinden und für sonstige Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden. Bei jeder Änderung der Gemeindegrenzen ist darauf zu achten, daß die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert ist.
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