Art. 65a T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, in die Beschlußprotokolle der Landesregierung Einsicht zu nehmen.

(2) Jeder Abgeordnete kann in Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand sind und Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung waren, vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenbereich diese Angelegenheit fällt, verlangen, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Verlangen kann bis zu einem Monat nach Erledigung des Verhandlungsgegenstandes gestellt werden. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten, durch deren Einsichtnahme das Grundrecht auf Datenschutz verletzt würde. In Angelegenheiten, die sich auf wirtschaftliche Unternehmen beziehen, darf die Akteneinsicht nur hinsichtlich jener Aktenteile gewährt werden, die die Verwendung von Förderungsmitteln betreffen. Wird einem Abgeordneten die Akteneinsicht aus anderen Gründen verweigert, so hat auf dessen Verlangen das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag zu begründen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 65a T-LO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 65a T-LO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 65a T-LO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 65a T-LO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 65a T-LO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 65 T-LO
Art. 66 T-LO