(1) Der Landtag hat eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen; dies kann im Rahmen des Beschlusses über die Festsetzung des Landesvoranschlages erfolgen.
(2) Im Beschluss nach Abs. 1 sind neben einer Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes festzulegen. Weiters ist zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind und dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.
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