Art. 25 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Landtagspräsident oder wenigstens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und der Landtag in nicht öffentlicher Sitzung beschließt.

(3) Für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluß, über die durch Landesgesetz zu regelnden Abgaben und über Angelegenheiten der Bezüge der Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung darf die Öffentlichkeit nicht von einer Sitzung ausgeschlossen werden.

(4) Eine Sitzung des Landtages kann vom Landtag, eine Sitzung eines Ausschusses von diesem selbst, jeweils mit Beschluss, als vertraulich erklärt werden, eine Sitzung des Landtages jedoch nur insoweit, als die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen wurde. Die Teilnehmer an einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung und der Beschlüsse verpflichtet.

(5) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und in den nicht als vertraulich erklärten Sitzungen seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 25 T-LO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 25 T-LO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 25 T-LO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 25 T-LO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 25 T-LO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 24 T-LO
Art. 26 T-LO