(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Landtagspräsident oder wenigstens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und der Landtag in nicht öffentlicher Sitzung beschließt.
(3) Für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluß, über die durch Landesgesetz zu regelnden Abgaben und über Angelegenheiten der Bezüge der Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung darf die Öffentlichkeit nicht von einer Sitzung ausgeschlossen werden.
(4) Eine Sitzung des Landtages kann vom Landtag, eine Sitzung eines Ausschusses von diesem selbst, jeweils mit Beschluss, als vertraulich erklärt werden, eine Sitzung des Landtages jedoch nur insoweit, als die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen wurde. Die Teilnehmer an einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung und der Beschlüsse verpflichtet.
(5) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und in den nicht als vertraulich erklärten Sitzungen seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
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