(1) Ist der Landtagspräsident verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird er durch den ersten Vizepräsidenten vertreten, wenn jedoch auch dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden ist, durch den zweiten Vizepräsidenten. Sind der erste und der zweite Vizepräsident verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird der Landtagspräsident durch den an Jahren ältesten Abgeordneten, wenn jedoch auch dieser verhindert ist, durch den jeweils nächstältesten Abgeordneten vertreten.
(2) Ist der Landtagspräsident oder ein Vizepräsident vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag binnen vier Wochen die Neuwahl durchzuführen.
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