Art. 41a T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat zur Verlautbarung von Rechtsvorschriften des Landes ein Landesgesetzblatt herauszugeben.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

(3) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblatts unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Die Berichtigung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

(4) Das Nähere über das Landesgesetzblatt und die Kundmachung der dort zu verlautbarenden Rechtsvorschriften wird durch Landesgesetz geregelt. Dabei kann bestimmt werden, dass die Kundmachung im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes zu erfolgen hat.

 

In Kraft seit 21.12.2012 bis 31.12.9999
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