Art. 60a T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Die Landesregierung hat die Bevölkerung des Landes über Angelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind, in geeigneter Weise zu informieren.

In Kraft seit 30.03.1999 bis 31.12.9999
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