Art. 24 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Landtagspräsident beruft den Landtag zu den Sitzungen ein und erklärt diese für geschlossen. Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluß des Landtages für geschlossen erklärt werden.

(2) In der Zeit zwischen dem 10. Juli und dem 10. September sowie zwischen dem 23. Dezember und dem 8. Jänner finden keine Sitzungen statt (sitzungsfreie Zeit). Aus dringendem Anlaß kann jedoch der Landtagspräsident auch während dieser Zeit den Landtag zu einer Sitzung einberufen.

(3) Der Landtagspräsident hat den Landtag binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zehn Abgeordnete oder die Landesregierung unter Angabe der Tagesordnung einen darauf gerichteten Antrag stellen. Der Beginn der Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Antrages bei der Landtagsdirektion festzulegen. Eine solche Sitzung ist auch in der sitzungsfreien Zeit einzuberufen.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Verlangen des Landtages bzw. seiner Ausschüsse sind sie hiezu verpflichtet. Ist ein Mitglied der Landesregierung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses verhindert, so kann es sich durch einen Landesbediensteten vertreten lassen. Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, zu ihrer Beratung bei den Sitzungen der Ausschüsse Landesbedienstete beizuziehen.

(5) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

In Kraft seit 30.03.1999 bis 31.12.9999
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