Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Wenigstens ein Drittel der Abgeordneten hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu stellen.
In Kraft seit 19.03.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 42 T-LO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 42 T-LO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 42 T-LO