Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wenigstens ein Drittel der Abgeordneten hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu stellen.
In Kraft seit 19.03.2008 bis 31.12.9999
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