Art. 62 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der Landesvoranschlag ist die Grundlage der Gebarung des Landes Tirol. Er wird vom Landtag durch Beschluss festgesetzt. Der Landesvoranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und den Stellenplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens bis zum 15. November den Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Finanzjahr vorzulegen. Gleichzeitig kann die Landesregierung dem Landtag auch den Entwurf des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr vorlegen.

(3) Hat der Landtag am Beginn eines Finanzjahres weder den Landesvoranschlag festgesetzt noch eine vorläufige Vorsorge für die Gebarung des Landes Tirol in diesem Finanzjahr getroffen, so hat die Landesregierung bis zum Wirksamwerden eines die Gebarung regelnden Beschlusses des Landtages, längstens jedoch während der ersten sechs Monate des Finanzjahres, die Gebarung des Landes Tirol nach dem Landesvoranschlag für das vorangegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Mittelverwendungen, die nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen.

(4) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v. H. der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen unverzüglich bekanntzugeben.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
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