Art. 71 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Land Tirol kann mit anderen Ländern und mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches abschließen.

(2) Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß einer Vereinbarung.

(3) Der Landeshauptmann vertritt das Land Tirol beim Abschluß einer Vereinbarung.

(4) Der Landeshauptmann hat eine Vereinbarung des Landes Tirol mit anderen Ländern unverzüglich der Bundesregierung bekanntzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die eine Bindung des Landtages bewirken soll, bedarf seiner Genehmigung. Bei einer Vereinbarung, zu deren Erfüllung es eines Landesverfassungsgesetzes bedarf, kann die Genehmigung nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilt werden. Eine solche Vereinbarung ist im Genehmigungsbeschluß ausdrücklich als im Verfassungsrang stehend zu bezeichnen.

(6) Der Landeshauptmann hat eine vom Landtag genehmigte Vereinbarung unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(7) Auf Vereinbarungen des Landes Tirol mit dem Bund sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Dies gilt auch für Vereinbarungen des Landes Tirol mit anderen Ländern, soweit durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder nichts anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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