Art. 50 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Ist der Landeshauptmann verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird er in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch den ersten Landeshauptmannstellvertreter, ist jedoch auch dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, durch den zweiten Landeshauptmannstellvertreter vertreten. Sind der erste und der zweite Landeshauptmannstellvertreter verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste der übrigen Mitglieder der Landesregierung vertreten.

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wird der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung nach Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Der Landeshauptmann hat diese Bestellung unverzüglich dem Bundeskanzler bekanntzugeben.

(3) Ist ein anderes Mitglied der Landesregierung verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird es durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann hiezu bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Eines Vorschlages bedarf es nicht, wenn die Vertretung auf Grund von Umständen notwendig wird, unter denen die Erstattung eines Vorschlages nicht möglich ist, oder wenn ein Vorschlag trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann nicht unverzüglich erstattet wurde.

In Kraft seit 19.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 50 T-LO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 50 T-LO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 50 T-LO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 50 T-LO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 50 T-LO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 49 T-LO
Art. 51 T-LO