(1) Das Land Tirol kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit an die Republik Österreich angrenzenden Staaten oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.
(2) Die Bevollmächtigung der Landesregierung zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes. Der Landeshauptmann hat vor der Aufnahme der Verhandlungen die Bundesregierung hievon zu unterrichten.
(3) Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß eines Staatsvertrages. Der Landeshauptmann hat nach der Entscheidung der Landesregierung, einen Staatsvertrag abzuschließen, die Zustimmung der Bundesregierung hiezu einzuholen.
(4) Der Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung hiezu erteilt wurde oder als erteilt gilt.
(5) Ein Staatsvertrag, der eine Bindung des Landtages bewirken soll, bedarf seiner Genehmigung. Bei einem Staatsvertrag, zu dessen Erfüllung es eines Landesverfassungsgesetzes bedarf, kann die Genehmigung nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilt werden. Ein solcher Staatsvertrag ist im Genehmigungsbeschluß ausdrücklich als im Verfassungsrang stehend zu bezeichnen. Der Landtag kann anläßlich der Genehmigung eines gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(6) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung zum Abschluß von Staatsverträgen, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, ermächtigen. Eine solche Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis, anzuordnen, daß der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
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