(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, ist ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, es sei denn, daß die besondere Dringlichkeit eines Gesetzes die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens nicht zuläßt.
(2) Im Begutachtungsverfahren über einen Gesetzentwurf sind jedenfalls
a) | die Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes, denen wenigstens 25 v.H. dieser Gemeinden angehören, und die Stadt Innsbruck, sofern der Gesetzentwurf Interessen von Gemeinden berührt, und | |||||||||
b) | die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, | |||||||||
zu hören. |
(3) Das Unterbleiben eines Begutachtungsverfahrens und der Anhörung der im Abs. 2 genannten Stellen hindert das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes nicht.
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