(1) Akte der Vollziehung und sonstige Rechtsakte auf Grund der im Art. 79 Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, insbesondere Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes Tirol, werden durch das Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes nicht berührt.
(2) Die Art. 61, 62 und 63 in der Fassung Art. I Z 9 des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 53/2017 sind erstmals für den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2019 anzuwenden. Der Landesvoranschlag für das Finanzjahr 2019 ist bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen. Der Landesrechnungsabschluss für das Kalenderjahr 2018 ist auf der Grundlage von Art. 63 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu erstellen.
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