(1) Der Landesrechnungshof hat die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(2) Die Prüfung durch den Landesrechnungshof umfasst nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse des Landtages.
(3) Der Landesrechnungshof hat eine Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes durchzuführen, wenn dies
a) | der Landtag beschließt, | |||||||||
b) | der Finanzkontrollausschuss beschließt, | |||||||||
c) | wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Landtages verlangt, | |||||||||
d) | wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Landtages verlangt, sofern diese Abgeordneten Wählergruppen angehören, die nicht in der Landesregierung vertreten sind, | |||||||||
e) | die Landesregierung verlangt und der Finanzkontrollausschuss dem zustimmt. |
Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.
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